Hundebiss und Strafbarkeit: Wann Sie sich strafbar machen und wann nicht

Nicht jeder Hundebiss ist eine Straftat. Strafbar wird es erst, wenn Ihnen eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Auf dieser Seite erkläre ich Ihnen, wie das rechtlich funktioniert, was in einem Ermittlungsverfahren auf Sie zukommt und wo die Verteidigung ansetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vorwurf lautet nach einem Hundebiss meist fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB). Der Strafrahmen reicht von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von drei Jahren.
  • Dass Ihr Hund gebissen hat, reicht für eine Verurteilung nicht aus. Es braucht eine Pflichtverletzung, die vorhersehbar und vermeidbar war und die den Biss verursacht hat.
  • Die Tat wird in der Regel nur auf Strafantrag der verletzten Person verfolgt (§ 230 StGB).
  • Sie müssen sich gegenüber der Polizei nicht zur Sache äußern. Erst die Akteneinsicht, dann die Strategie.

Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB

Nach § 229 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Der Unterschied zur vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) liegt im Willen: Es geht nicht darum, dass jemand die Verletzung wollte, sondern darum, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Entscheidend ist, ob eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde und ob die Verletzung dadurch vorhersehbar und vermeidbar war.

Wann ist ein Hundebiss fahrlässig?

Entscheidend ist nicht, ob der Halter den Biss gewollt hat. Entscheidend ist, ob er ihn bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte vorhersehen und verhindern können.

Typische Situationen, die zu Ermittlungen führen:

  • Der Hund läuft unangeleint in einem Bereich mit Leinenpflicht.
  • Ein als aggressiv bekannter Hund wird nicht ausreichend gesichert.
  • Der Hund entweicht vom Grundstück und verletzt eine Person.
  • Das Verhalten des Hundes wird falsch eingeschätzt, etwa im Umgang mit Kindern oder Passanten.

Nicht jeder Hundebiss begründet automatisch eine Strafbarkeit. Ob es so ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Was bedeutet Sorgfaltspflicht?

Maßgeblich ist, wie sich ein besonnener und gewissenhafter Hundehalter in derselben Situation verhalten hätte. Dabei spielen vor allem diese Punkte eine Rolle:

  • die Einhaltung bestehender Leinen- oder Maulkorbpflichten,
  • bekannte Auffälligkeiten oder frühere Vorfälle,
  • die tatsächliche Kontrollierbarkeit des Hundes,
  • besondere Situationen mit Kindern, Passanten oder anderen Tieren.

Für eine Strafbarkeit genügt es nicht, dass es zu einer Verletzung gekommen ist. Es muss eine konkrete Pflichtverletzung nachweisbar sein, die gerade für diese Verletzung ursächlich war.

Ohne Strafantrag oft kein Verfahren

Fahrlässige Körperverletzung wird nach § 230 StGB grundsätzlich nur verfolgt, wenn die verletzte Person einen Strafantrag stellt. Die Staatsanwaltschaft kann ohne Antrag einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht, etwa bei schwereren Verletzungen oder wenn ein Kind betroffen ist.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Er kann zurückgenommen werden, und das geschieht in der Praxis nicht selten, zum Beispiel nach einer Regulierung des Schadens. Ob in Ihrem Fall ein Antrag vorliegt und wie es um das öffentliche Interesse steht, ist deshalb eine der ersten Fragen, die ich bei der Akteneinsicht kläre.

Das Ermittlungsverfahren: Was auf Sie zukommt

Wird ein Hundebiss angezeigt und besteht ein Anfangsverdacht, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Sie werden dann als Beschuldigter geführt und erhalten meist eine schriftliche Anhörung oder eine polizeiliche Vorladung.

Im weiteren Verlauf können Zeugen befragt, ärztliche Unterlagen ausgewertet und die Umstände des Vorfalls ermittelt werden. Im Kern geht es immer um zwei Fragen: Lag eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, und war sie für die Verletzung ursächlich?

Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zur Sache äußern. In aller Regel ist es sinnvoll, zuerst Akteneinsicht zu nehmen und erst danach zu entscheiden, ob und in welcher Form Sie sich einlassen. Welche Kosten die Verteidigung verursacht, hängt vom Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens ab.

Strafen und weitere Folgen

Fahrlässige Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Was im Einzelfall in Betracht kommt, hängt insbesondere ab von:

  • der Schwere der Verletzungen,
  • dem Maß der Pflichtverletzung,
  • möglichen Vorbelastungen,
  • den Umständen des Vorfalls.

Je nach Sachlage kommt auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Betracht, gegebenenfalls gegen Auflagen. In vielen Verfahren ist genau das das Ziel der Verteidigung.

Neben der Strafe können weitere Folgen eintreten:

  • Eintrag im Bundeszentralregister: Eine Verurteilung wird grundsätzlich eingetragen. Ob sie auch im Führungszeugnis erscheint, richtet sich nach dem Bundeszentralregistergesetz. Bei Geldstrafen bis 90 Tagessätzen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen.
  • Wirkung auf Zivilverfahren: Feststellungen aus dem Strafverfahren können für Schadensersatz und Schmerzensgeld Bedeutung haben.
  • Ordnungsrechtliche Maßnahmen: Je nach Landesrecht kommen zum Beispiel Leinen- oder Maulkorbauflagen oder weitere behördliche Maßnahmen in Betracht.

Strafverfahren, Zivilverfahren und Ordnungsbehörde laufen parallel

Aus einem Vorfall können mehrere Verfahren entstehen. Die verletzte Person kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, und dann wird in der Regel auch die Hundehalterhaftpflichtversicherung eingeschaltet. Unabhängig davon kann die Ordnungsbehörde den Vorfall prüfen und eigene Auflagen erlassen.

Diese Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und können nebeneinander laufen. Die Regulierung des Schadens beendet das Strafverfahren deshalb nicht automatisch. Als Strafverteidiger vertrete ich Sie ausschließlich auf der strafrechtlichen Seite und bei den außergerichtlichen ordnungsrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens, nicht bei zivilrechtlichen Ansprüchen.

Was Gerichte für eine Verurteilung feststellen müssen

Für eine Verurteilung genügt nicht, dass ein Hund einen Menschen verletzt hat. Festgestellt werden müssen eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung, ihre Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit sowie der ursächliche Zusammenhang mit der Verletzung.

Das Oberlandesgericht Hamm hat das in einem Beschluss deutlich gemacht. Ein Hundehalter ist zwar dafür verantwortlich, dass sein Hund niemanden verletzt, daraus folgt aber nicht automatisch eine Strafbarkeit. Es muss festgestellt werden, dass er eine Sorgfaltspflicht verletzt hat und dass der Biss für ihn vorhersehbar war. Das lässt sich nicht pauschal beurteilen. Es kommt unter anderem an auf:

  • Rasse und Temperament des Hundes,
  • sein bisheriges Verhalten und frühere Auffälligkeiten,
  • seine Erziehung und seine Reaktion auf Kommandos,
  • die Eignung der Person, die den Hund geführt hat, etwa Kraft und Erfahrung im Umgang mit gerade diesem Hund.

Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht diese Fragen nicht geklärt. Es hatte nur auf das Alter der Begleitperson und auf einen früheren Vorfall abgestellt. Das genügte dem OLG nicht: Das Alter sagt nichts über die Eignung, und ein einzelner früherer Vorfall ohne nähere Feststellungen trägt keinen Schluss darauf, dass der Halter eine Wiederholung vorhersehen musste. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache neu verhandelt.

Was das für Sie bedeutet: Ein Fahrlässigkeitsvorwurf trägt nur, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht alle relevanten Umstände lückenlos aufgeklärt und belegt haben. Genau dort setzt die Verteidigung an.

OLG Hamm, Beschl. v. 5.1.1996 – 2 Ss 1035/95

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Nichts zur Sache sagen, weder bei der Polizei noch in einer schriftlichen Anhörung, bevor Sie anwaltlich beraten sind.
  2. Den Vorfall dokumentieren: Fotos, Nachrichten, Zeugen und Ihre eigene Erinnerung an den Ablauf möglichst früh sichern.
  3. Akteneinsicht nehmen lassen. Erst wenn die Ermittlungsakte bekannt ist, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder ob zuerst auf eine Einstellung hingewirkt werden soll.

Ausführlicher finden Sie das auf der Seite Was jetzt zu tun ist.

Ermittlungsverfahren wegen Hundebiss? Sprechen wir darüber.

Schildern Sie mir kurz, was passiert ist. Ich sage Ihnen ehrlich, wie Ihre Lage aussieht und was jetzt sinnvoll ist.

Rechtsanwalt Timo Scharrmann, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, Alfredstraße 68-72, 45130 Essen