Wenn Ihr Hund einen Menschen gebissen hat und Sie anschließend eine Vorladung von der Polizei erhalten, wird häufig wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt.

Viele Betroffene wollen den Vorfall möglichst schnell erklären, was völlig normal ist. Genau das ist jedoch nicht immer sinnvoll. Bevor Sie Angaben zur Sache machen, sollte zunächst geklärt werden, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Informationen der Polizei bereits vorliegen. Dieses ist auch nicht bedenklich oder verwerflich. Es ist schlicht ihr gutes Recht.
Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?
Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung durch die Polizei grundsätzlich nicht Folge leisten.
Sie müssen insbesondere nicht bei der Polizei erscheinen und dort auch keine Aussage machen.
Anders kann die Situation bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sein. Dann müssen Sie zumindest erscheinen, aber auch nicht aussagen.
In einem Ermittlungsverfahren wegen eines Hundebisses ist es regelmäßig sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu nehmen, bevor entschieden wird, ob und in welcher Form eine Einlassung abgegeben wird.
Warum sollte ich nicht sofort eine Aussage machen?
Nach einem Hundebiss geht es häufig um Details:
War der Hund angeleint?
Gab es zuvor bereits Auffälligkeiten?
Wie kam es zu der Begegnung?
Hat sich die geschädigte Person dem Hund genähert?
War die Situation vorhersehbar?
Welche Sicherungsmaßnahmen wurden getroffen?
Gerade diese Einzelheiten können für die strafrechtliche Bewertung entscheidend sein. Dieses können Sie jedoch nicht vor Ort überblicken und kennen auch nicht die bisherigen Angaben in der Akte.
Wer unmittelbar nach Erhalt einer Vorladung ausführlich Stellung nimmt, kennt daher häufig weder die Aussage des Geschädigten noch die Angaben von Zeugen oder sonstige Unterlagen in der Ermittlungsakte.
Eine vorschnelle Aussage lässt sich später nur schwer bis überhaupt nicht korrigieren.
Welcher Straftatbestand kommt nach einem Hundebiss in Betracht?
In vielen Verfahren lautet der Vorwurf fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB.
Dabei reicht es nicht aus, dass es zu einer Verletzung gekommen ist. Entscheidend ist unter anderem, ob dem Hundehalter eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Das hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab.
Eine andere Bewertung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn der Hund bereits zuvor auffällig geworden ist oder bereits besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden.
Umgekehrt bedeutet ein Hundebiss nicht automatisch, dass sich der Halter strafbar gemacht hat.
Welche Rolle spielen frühere Vorfälle mit dem Hund?
Frühere Vorfälle können im Ermittlungsverfahren eine erhebliche Bedeutung haben.
Wenn ein Hund bereits zuvor gebissen hat oder als problematisch aufgefallen ist, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Halter mit einem weiteren Vorfall rechnen musste und welche Sicherungsmaßnahmen deshalb erforderlich gewesen wären.
Auch deshalb sollte die Verteidigung nicht nur den aktuellen Vorfall betrachten, sondern die gesamte Vorgeschichte.
Was passiert nach der Akteneinsicht?
Nach der Akteneinsicht lässt sich deutlich besser einschätzen, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Je nach Sachlage kann beispielsweise eine schriftliche Einlassung sinnvoll sein. In anderen Fällen kann es besser sein, zunächst überhaupt keine Angaben zur Sache zu machen, aber auch in fast allen Fällen erfolgt durch mich ein sog. Verteidigererklärung. In dieser Erklärung nehme ich zum Sachverhalt und zur rechtlichen Einschätzung aus Sicht der Verteidigung Stellung.
Das Ziel der Verteidigung ist, das Ermittlungsverfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft zu beenden.
Je nach Fall kommen insbesondere eine Einstellung des Verfahrens oder eine andere außergerichtliche Lösung in Betracht.
Muss es nach einem Hundebiss zu einer Gerichtsverhandlung kommen?
Nein.
Viele Ermittlungsverfahren wegen eines Hundebisses enden, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt.
Ob eine Einstellung möglich ist, hängt allerdings vom konkreten Tatvorwurf, den Verletzungen, einer möglichen Vorgeschichte des Hundes und weiteren Umständen des Einzelfalls ab.
Eine seriöse Einschätzung ist deshalb regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich. Durch die Vielzahl der bearbeiteten Fälle können wir jedoch meist schon frühzeitig eine solide Prognose abgeben.
Was kostet die Verteidigung?
Ich biete die Verteidigung in Hundebissverfahren im Ermittlungsverfahren regelmäßig zu einem transparenten Pauschalpreis an.
Damit wissen Sie bereits zu Beginn des Mandats, welche Kosten für die Verteidigung entstehen.
Weitere Informationen finden Sie auf meiner Seite
Verteidigungskosten
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann geprüft werden, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht.
Fälle aus meiner Praxis
Hundebissverfahren unterscheiden sich häufig erheblich voneinander. Es gibt eine riesige Bandbreite von Situationen und Fallgestaltungen.
In meiner Praxis spielen unter anderem Verletzungsfolgen, frühere Vorfälle, die Haltung des Hundes, Zeugenaussagen und behördliche Maßnahmen eine Rolle.
Einige Beispiele aus meiner Verteidigungspraxis finden Sie unter
Fallberichte
Sie haben eine Vorladung wegen eines Hundebisses erhalten?
Sie müssen sich gegenüber der Polizei nicht vorschnell äußern.
Gerne prüfe ich den Vorwurf, beantrage Akteneinsicht und bespreche anschließend mit Ihnen das weitere Vorgehen.
