Stafford beisst Kind und Vater- Hohe Geldstrafe

Ein Hundehalter wurde vom Landgericht Freiburg wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, nachdem sein Hund – ein American Staffordshire Terrier-Mischling – ein Kind ins Gesicht und dessen Vater in den Arm gebissen hatte. Die Geldstrafe betrug 120 Tagessätze à 15 Euro.

Hintergrund

Der Fall betraf einen Hundehalter, dessen Hund, ein Mischling mit rassetypischen Merkmalen eines American Staffordshire Terriers, ein Kind schwer im Gesicht und dessen Vater am Arm verletzte. Der Hund war nach einem bestandskräftigen Bescheid der örtlichen Polizeibehörde als sogenannter „Kampfhund“ im Sinne der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde in Baden-Württemberg (PolVOgH BW) eingestuft worden. Eine gesetzlich vorgesehene Verhaltensprüfung, mit der die rassespezifisch vermutete Gefährlichkeit hätte widerlegt werden können, hatte der Halter nicht durchführen lassen.

§ 1 Abs. 2 und 3 Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde in Baden-Württemberg (PolVOgH BW) lautet wie folgt:

Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:

– American Staffordshire Terrier

– Bullterrier

– Pit Bull Terrier.

Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:

– Bullmastiff

– Staffordshire Bullterrier

– Dogo Argentino

– Bordeaux Dogge

– Fila Brasileiro

– Mastin Espanol

– Mastino Napoletano

– Mastiff

– Tosa Inu

Zum Vorfall kam es, als der Vermieter des Angeklagten gemeinsam mit seiner damals neun Jahre alten Tochter dessen Wohnung betrat. Das Kind streckte dem Hund den Arm entgegen, woraufhin das Tier völlig unvermittelt zusprang und das Mädchen ins Gesicht biss. Der Vater, der seiner Tochter zu Hilfe eilte, wurde ebenfalls von dem Hund gebissen. Es handelte sich dabei um erhebliche Verletzungen, die zum Teil bleibende Schäden zur Folge hatten.

Das Amtsgericht Ettenheim hatte den Angeklagten zunächst freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin hob jedoch das Landgericht Freiburg dieses Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Die Revision gegen dieses Urteil blieb letztlich ohne Erfolg.

Das Landgericht ging in seiner Begründung davon aus, dass der Angeklagte seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter erheblich verletzt hatte. Zwar hatte der Hund bis zu dem Vorfall noch keine Aggressionen gegenüber Menschen gezeigt, doch kam dem eine untergeordnete Bedeutung zu. Maßgeblich war vielmehr, dass es sich um einen Hund einer Rasse handelte, bei der laut Verordnung eine gesteigerte Gefährlichkeit vermutet wird – und dass der Halter nichts unternommen hatte, um diese Vermutung durch eine Verhaltensprüfung zu widerlegen.

In rechtlicher Hinsicht stellte das Gericht klar, dass Hunde generell als potenzielle Gefahrenquelle gelten, da ihr Verhalten nicht vernunftgesteuert und häufig schwer vorhersehbar ist. Für Halter „gefährlicher Hunde“ gelten deshalb erhöhte Anforderungen. Diese Anforderungen betreffen nicht nur das Führen eines solchen Hundes im öffentlichen Raum, sondern auch die Sicherung im eigenen Zuhause – insbesondere bei Kontakt mit Dritten. Im konkreten Fall hätte der Angeklagte damit rechnen müssen, dass von seinem Hund auch im eigenen Haushalt eine Gefahr für Besucher, insbesondere für Kinder, ausgehen kann. Die Situation, in der das Kind dem Hund den Arm entgegenstreckte, hätte bei einem solchen Tier unter Umständen als Bedrohung gewertet werden können – was der Halter hätte voraussehen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen müssen.

Aus Sicht des Gerichts hätte es dem Angeklagten oblegen, entweder durch Anleinen oder durch räumliche Trennung sicherzustellen, dass das Kind zu keiner Zeit gefährdet wird. Seine Unterlassung in dieser Hinsicht war nach Ansicht der Richter fahrlässig und stellte eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung dar. Auch die Verletzung des Vaters, der lediglich versuchte, seine Tochter zu schützen, wurde dem Angeklagten zugerechnet, da sich die durch das pflichtwidrige Verhalten geschaffene Gefahr in diesem weiteren Schaden fortsetzte.

Eine sehr weitreichende Entscheidung des Landgerichts Freiburg. Der Hund ist zuvor nie in Erscheinung getreten, aber das Gericht setzt den Halter der benannten Hunderassen unter Generalverdacht. Man müsse bei der Rasse von einer besonderen Gefährlichkeit ausgehen. Argumentativ erscheint mir dieses sehr problematisch. Aus meiner Sicht werden gerade im vorliegenden Verfahren die Anforderungen an den Hundehalter überspannt. Allein auf der Grundlage der Rasse soll der Halter wissen, dass der Hund in der konkreten Situation zubeissen würde. Zu beachten ist zudem, dass der Hundehalter zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde, was zwingend mit einer sog. Vorstrafe verbunden ist. Der Umfang der Verletzungen und weitere Einzelheiten zum Sachverhalt sind hier jedoch nicht bekannt.

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