
Die Hündin fällt bereits zuvor auf und beisst dann zu
Das Landgericht Bonn hatte einen Hundehalter zu beurteilen, dessen Weimaraner-Hündin eine Joggerin gebissen und verletzt hatte. Der Mann war seit Jahrzehnten Hundehalter, doch seine noch junge Hündin zeigte immer wieder stürmisches und distanzloses Verhalten. Schon zuvor hatte es kleinere Zwischenfälle mit Passanten gegeben, ohne dass er daraus Konsequenzen zog.
Im Januar 2012 führte er die Hündin auf einem Waldweg aus. An einer unübersichtlichen Wegbiegung lief das Tier unangeleint beziehungsweise ohne ausreichende Kontrolle auf eine Joggerin zu, sprang sie an und biss mehrfach zu. Die Frau erlitt Hämatome, eine blutende Wunde am Oberschenkel sowie eine kleine Narbe. Acht Tage zuvor hatte die Hündin bereits einen anderen Jogger angesprungen und ins Gesäß gezwickt.
Das Gericht stellte klar, dass Hundehalter eine besondere Verantwortung tragen. Wer weiß, dass sein Hund ungestüm reagiert, muss ihn gerade an unübersichtlichen Stellen anleinen oder zumindest so führen, dass ein Losstürmen verhindert wird. Es genügt nicht, sich auf das Fehlen einer allgemeinen Leinenpflicht zu berufen. Die Pflicht zur Kontrolle folgt unmittelbar aus der Haltereigenschaft und der vorhersehbaren Gefahr.
Rechtlich wertete das Landgericht, in dem Fall als Berufungsgericht, den Vorfall als fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen. Der Mann habe die Verletzungen dadurch verursacht, dass er seine Hündin nicht rechtzeitig sicherte. Strafbar war also nicht der Biss selbst, sondern vor allem das pflichtwidrige Unterlassen der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen. Dieses ist sehr häufig der Fall, wenn die Hunde umangeleint sind.
Im Ergebnis wurde der Hundehalter nicht sofort zu einer Geldstrafe verurteilt, sondern erhielt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Eine Strafe von 40 Tagessätzen zu je 150 Euro bleibt vorbehalten. Hinzu kam die Auflage, 6.000 Euro an die Staatskasse und eine soziale Einrichtung zu zahlen. Das Gericht hielt diese Lösung für ausreichend, auch weil der Mann zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und inzwischen größere Sorgfalt beim Führen seines Hundes zeigte. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist eine Art Geldstrafe auf Bewährung. Sollte es in der Bewährungszeit keine Vorfälle geben, so wird die Geldstrafe dem Hundehalter erlassen. In dieser Konstellation ein recht mildes Urteil, da der Hund bereit zweimal zuvor negativ aufgefallen ist und dem Hundehalter sich die Gefahr durch seine Weimaraner-Hündin aufdrängen musste. Wem das Fehlverhalten seines Hundes bekannt ist, der muss natürlich Maßnahmen zur Sicherung treffen. Daher ist auch in dieser Situation das Schweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden geboten. Auch wenn es ehrlich ist, so ist ein „Es tut mir leid, aber das macht er in der letzten Zeit häufig“ völlig fatal.
LG Bonn, Urteil vom 20.02.2013 – 25 Ns 665 Js 315/12 – 207/12
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