Hundebiss nicht nachweisbar – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Wenn aus einem Streit zwischen Hunden ein Strafverfahren wird

Ein Spaziergang, eine kurze Begegnung zwischen zwei Hunden – und plötzlich läuft ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

In einem meiner Verfahren warf man meinem Mandanten vor, dass sein Hund eine andere Hundehalterin verletzt habe.

Was war passiert?

Bei einem Spaziergang gelang es dem Hund meines Mandanten, sich aus seinem Halsband zu befreien. Er lief auf einen anderen Hund zu und zwischen den beiden Tieren kam es zu einer Auseinandersetzung.

Die Halterin des anderen Hundes griff in die Situation ein. Später stellte sie eine Verletzung im Bereich der Kniekehle fest und ging davon aus, von dem Hund meines Mandanten gebissen worden zu sein. Zumindest behautet die Zeugin dieses gegenüber der Polizei.

Daraufhin wurde gegen meinen Mandanten wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt.

Entscheidend war die Beweislage

Bei der Auswertung der Ermittlungsakte zeigte sich jedoch ein wesentliches Problem:

Niemand hatte den angeblichen Biss beobachtet. Zeugen gab es schlicht nicht.

Auch die verletzte Hundehalterin hatte im unmittelbaren Moment keinen Biss wahrgenommen. Erst später bemerkte sie die Verletzung.

Damit ließ sich nicht sicher feststellen, welcher Hund die Verletzung verursacht hatte. Die konkrete Situation ließ mehrere Geschehensabläufe zu.

Hinzu kam, dass der Hund meines Mandanten zuvor nicht durch aggressives Verhalten aufgefallen war. Auch die vorliegenden Informationen zum Verhalten des Hundes ergaben keine zusätzlichen Anhaltspunkte dafür, dass gerade er die Verletzung verursacht haben musste. Für uns stellte sich die Frage, ob das Herauswinden aus dem Halsband möglicherweise eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen könnte. Zudem war völlig unklar, wie die Situation begonnen hat.

Das Ergebnis: Einstellung des Verfahrens

Der Tatvorwurf ließ sich nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nachweisen. Wir haben damit argumentiert, dass dem Mandanten kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen ist.

Die Staatsanwaltschaft folgte meinem umfangreichen Antrag und stellte das Ermittlungsverfahren deshalb gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Dieses ist die Einstellung, wenn kein hinreichender Tatverdacht nachgewiesen werden kann.

Für meinen Mandanten war das Verfahren damit beendet.

Was zeigt dieser Fall?

Ein Hundebiss führt nicht automatisch zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Halters.

Auch in einem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung muss geklärt werden,

  • was tatsächlich passiert ist,
  • welcher Hund eine Verletzung verursacht hat,
  • ob dem Halter eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann,
  • und ob sich der Tatvorwurf überhaupt sicher beweisen lässt.

Gerade deshalb kann es entscheidend sein, zunächst die Ermittlungsakte auszuwerten und die Beweislage nüchtern zu prüfen.

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