Ein Hundebiss kann für den Hundehalter erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Besonders ernst wird die Situation, wenn ein Kind verletzt wird und die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Halter seinen Hund nicht ausreichend gesichert hat.
Hundebiss bei einem Kind – was war passiert?
In einem von mir bearbeiteten Verfahren wurde einem Hundehalter fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB vorgeworfen. Sein Cane-Corso-Mischling hatte ein etwa zehnjähriges Besucherkind mehrfach gebissen und erheblich verletzt.
Die Staatsanwaltschaft erhob nach Abschluss der Ermittlungen Anklage. Dennoch konnte das Verfahren später ohne Hauptverhandlung nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt werden.
Der Vorwurf: Kind durch mehrere Hundebisse erheblich verletzt
Der Vorfall ereignete sich in einem privaten Wohnhaus.
Der Hund befand sich zunächst in einem Küchenbereich, der durch ein Türgitter vom übrigen Wohnbereich getrennt war. Während einer kurzen Abwesenheit des Hundehalters gelangte das Tier jedoch in den Bereich, in dem sich dessen etwa neunjähriges Kind und ein ungefähr zehnjähriger Freund aufhielten. Der Hund biss das Besucherkind mehrfach. Die Verletzungen waren erheblich. Das Kind erlitt unter anderem Verletzungen an Ober- und Unterschenkel sowie eine tiefe Riss-Quetschwunde am Oberarm, die bis zur Muskelfaszie reichte. Es musste notfallmedizinisch behandelt, stationär aufgenommen und operiert werden. Auch das Kind des Hundehalters wurde verletzt, als es seinem Freund helfen wollte.
Was war tatsächlich passiert?
Gerade bei Hundebissverfahren ist der genaue Geschehensablauf häufig entscheidend. Auch in diesem Verfahren ließ sich nicht eindeutig rekonstruieren, wie der Hund aus dem zunächst abgetrennten Küchenbereich gelangt war. Im Raum standen unterschiedliche Versionen: Das Besucherkind könnte den Hund selbst aus dem Bereich gelassen haben. Möglich war auch, dass versucht worden war, das Tier mit einem Leckerchen in einen Zwinger zu locken. Nach einer anderen Darstellung soll der Hund selbstständig über das Absperrgitter gesprungen sein. Das verletzte Kind schilderte später, der Hund sei über das Gitter gesprungen, zum Sofa gelaufen und habe ohne vorherige Provokation zugebissen. Zusätzlich berichtete es davon, dass der Hund zuvor bereits geknurrt und gelegentlich nach Personen geschnappt oder diese angesprungen habe. Der Hundehalter erklärte dagegen, ihm seien zuvor keine vergleichbaren aggressiven Verhaltensweisen aufgefallen. Er habe den Kindern zudem ausdrücklich gesagt, dass der Hund während seiner Abwesenheit im abgetrennten Küchenbereich bleiben müsse.
Wann ist ein Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar?
Dass ein Hund einen Menschen verletzt, bedeutet nicht automatisch, dass sich sein Halter strafbar gemacht hat, auch wenn manche Staatsanwaltschaften diese Ansicht vertreten mögen.
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB muss dem Hundehalter eine konkrete Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nachgewiesen werden.
Entscheidend können beispielsweise folgende Fragen sein:
War der Hund bereits zuvor aggressiv oder auffällig?
Musste der Halter mit einem Angriff rechnen?
Waren die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen ausreichend?
Durfte der Hund mit Kindern allein gelassen werden?
Welche Anweisungen hatte der Hundehalter gegeben?
Haben andere Personen in den Geschehensablauf eingegriffen?
War der konkrete Angriff für den Halter vorhersehbar?
Gerade die Vorhersehbarkeit des Angriffs spielt in vielen Verfahren eine zentrale Rolle.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage
Nach Abschluss der Ermittlungen reichte die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Amtsgericht ein. Ihr Vorwurf: Der Hundehalter habe einen Hund dieser Größe und des damit verbundenen Gefahrenpotenzials nicht gemeinsam mit zwei Kindern unbeaufsichtigt zurücklassen dürfen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten weitergehende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Damit hatte das Verfahren eine neue Stufe erreicht. Es ging nicht mehr nur um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren. Eine strafrechtliche Hauptverhandlung stand konkret im Raum.
Einstellung nach § 153a StPO ohne Hauptverhandlung
Trotz der erhobenen Anklage konnte das Verfahren anschließend außerhalb einer Hauptverhandlung nach § 153a Abs. 2 StPO beendet werden. Bei einer solchen Verfahrensbeendigung wird regelmäßig eine Auflage vereinbart. Nach deren vollständiger Erfüllung wird das Verfahren endgültig eingestellt. Für den Beschuldigten ist dabei besonders wichtig: Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine strafrechtliche Verurteilung. Es ergeht kein Schuldspruch. Auch ein Geständnis ist hierfür nicht erforderlich. Die Schuldfrage wird gerade nicht durch ein Urteil abschließend entschieden. Das kann bei einem Verfahren, in dem bereits Anklage erhoben wurde und erhebliche Verletzungen im Raum stehen, ein ausgesprochen relevantes Verteidigungsziel sein. Hierfür braucht es eine umfangreiche Analyse der Ermittlungsakte und das notwendige Wissen um die rechtlichen Rahmenbedingungen, aber eben auch ein gewisses menschliches Geschick bei der Bearbeitung des Verfahrens für den Mandanten. In diesem Fall habe ich einen sehr umfangreichen Schriftsatz zur Akte gereicht und meine Sicht des Verfahrens dargestellt.
Was zeigt dieser Fall?
Der Fall zeigt, weshalb Hundebissverfahren nicht allein nach der Schwere der Verletzungen beurteilt werden dürfen. Die Verletzungen des Kindes waren erheblich und die Staatsanwaltschaft hatte bereits Anklage erhoben. Trotzdem blieb Raum für eine Verfahrenslösung außerhalb der Hauptverhandlung. Für die Verteidigung kommt es deshalb darauf an, die gesamte Situation zu untersuchen:
Was wusste der Hundehalter vorher über seinen Hund? Wie war das Tier gesichert? Was wurde den anwesenden Personen gesagt? Und lässt sich der tatsächliche Ablauf überhaupt zuverlässig feststellen?
Insbesondere Aussagen von Kindern, unterschiedliche Wahrnehmungen der Beteiligten und ein nur wenige Sekunden dauerndes Geschehen können die Beweiswürdigung erheblich beeinflussen.
Vorladung oder Strafanzeige nach einem Hundebiss?
Wenn gegen Sie nach einem Hundebiss wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt wird, sollten Sie gegenüber der Polizei zunächst keine vorschnelle Aussage zum Tatvorwurf machen.
Eine sinnvolle Verteidigung beginnt regelmäßig mit der Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst danach lässt sich beurteilen, welchen konkreten Vorwurf die Staatsanwaltschaft erhebt und welche Beweismittel tatsächlich vorhanden sind.
Ich verteidige Hundehalter bundesweit in Strafverfahren nach Hundevorfällen.
Verteidigung nach einem Hundebiss
Ich verteidige Hundehalter bundesweit in Strafverfahren nach Hundevorfällen.
Pauschalpreis im Ermittlungsverfahren: 1.500 € zzgl. MwSt.
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