Ein junger Hund springt eine Person an, es folgt ein Ermittlungsverfahren.
Ergebnis: Einstellung gegen geringe Auflage.

Was war passiert?
Die Mandantin war beruflich außer Haus. Ein Kind im Haushalt öffnete die Haustür und ließ sie versehentlich offen. Der junge, große Familienhund trat kurz vor das Haus, genau in dem Moment, als eine Paketbotin ankam. Der Hund lief ihr entgegen, die Botin erschrak, schrie und riss die Arme hoch. Der Hund sprang sie an, es kam zu leichten Verletzungen. Zu einem Biss kam es nicht.
Die Kinder holten den Hund sofort zurück, kümmerten sich um die Botin und blieben gegenüber der Polizei ruhig und hilfsbereit. Der Hund wurde der Polizei angeleint vorgestellt und blieb unauffällig.
Die rechtliche Einordnung
Die Mandantin hatte klare Anweisungen zur Hundehaltung gegeben und war zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht vor Ort. Der Hund war gemeldet, geimpft, versichert und noch in der Ausbildung. Trotzdem wurde das Verfahren nicht vollständig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sondern nur gegen eine geringe Auflage. Aus meiner Sicht wäre eine vollständige Einstellung vertretbar gewesen. Die Mandantin wollte jedoch keine Hauptverhandlung riskieren und stimmte der Einstellung zu.
Der Fall zeigt: Auch ein harmloses Hundeverhalten, gepaart mit einem Schreckmoment, kann zu einem Ermittlungsverfahren führen. Ein klarer Sachverhalt und anwaltlicher Beistand helfen, das Verfahren zu begrenzen.
