Wenn der Hund erschrickt: Verfahren im Tierpark eingestellt
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts.

Was war passiert?
Im Winter besuchte die Mandantin mit ihrem Mischlingshund einen weitläufigen Tierpark. Der Hund war angeleint und doppelt gesichert, der Bereich vor dem Kiosk menschenleer. Als sich eine weitere Besucherin näherte, trat die Mandantin bewusst zwei Meter zurück und prüfte die Umgebung. Dann rannte ein Kind unerwartet und schnell von hinten an beiden vorbei. Der Hund erschrak und schnappte reflexartig. Das Kind erlitt eine leichte Hautabschürfung und ein Hämatom am Arm.
Warum das Verfahren eingestellt wurde
Das Veterinäramt bestätigte, dass der Hund nie auffällig war. Die Mandantin hatte ihn ordnungsgemäß gesichert und sich vorausschauend verhalten. Die plötzliche Annäherung war für sie nicht vorhersehbar, ein Ausweichen war nicht mehr möglich. Auch das Verhalten der Begleitperson des Kindes wurde in die Bewertung einbezogen, denn dem Kind war die Angst vor Hunden bekannt.
Ich reichte eine ausführliche Verteidigererklärung zur Akte ein. Danach stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Mandantin bedauerte den Vorfall zutiefst, aber ein strafrechtlicher Vorwurf traf sie nicht: Die Sorgfaltspflicht war gewahrt.
