Stafford beisst Kind ins Gesicht- Vorstrafe

Im Juli 2020 kam es in einer oberbayrischen Wohnanlage zu einem tragischen Vorfall: Ein vierjähriger Junge wurde in einem Innenhof von einem American Staffordshire Terrier ins Gesicht gebissen und dabei schwer verletzt. Das Amtsgericht verurteilte nun den Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 30 Euro, also insgesamt 3.600 Euro.

Der Hund, der mittlerweile eingeschläfert wurde, war an diesem Abend angeleint. Als eine Flasche zerbrach und Unruhe entstand, soll sich das Tier losgerissen haben. Angebliche lief der geschädigte Junge auf den Hund zu – in diesem Moment kam es zum Biss. Der Angeklagte flüchtete zunächst, wurde jedoch wenig später von der Polizei in seiner Wohnung angetroffen.

Der Gutachter stufte das Tier als American Staffordshire Terrier ein. Eine Hunderasse, welche leider regelmäßig in die Schlagzeilen der Presse durch Beissvorfälle kommt. In einigen Bundesländern handelt es sich hierbei um einen sog. Listenhund, bei dem die Gefährlichkeit vermutet wird. In einigen Teilen Deutschlands ist die Haltung des Hundes nicht genehmigungsfähig bzw. untersagt. Auch ist die Anschaffung oder Einfuhr eines solchen Hundes bereits problematisch (https://bisschen-strafbar.de/strafbarkeit-gefaehrlicher-hunde/).  Besonders brisant: Bereits einige Monate zuvor war der Hund nach einem Beißvorfall mit einem anderen Tier aufgefallen. Auch in diesem Fall liegt dann die Gefährlichkeit des Hundes auf der Hand und an den Hundehalter oder Hundeführer sind besondere Ansprüche zu stellen. Konkret werden hier alle erdenklichen Sicherungsmaßnahmen vom Hundehalter gefordert, um einen Vorfall auszuschließen. 

Für das Amtsgericht stand nach der Verhandlung fest, dass der Hundehalter seine Pflichten verletzt hatte. Auch wenn er den Hund angeblich als Bulldoggen-Mischling gekauft hatte und die konkrete Gefährlichkeit nicht kannte, hätte er Vorsorge treffen müssen. Die Pflicht zur sicheren Führung besteht immer dann, wenn ein Tier objektiv gefährlich werden kann – unabhängig von einer behördlichen Einstufung oder einer offiziellen Leinenpflicht.

Es liegen uns zwar wenige Informationen zum Sachverhalt vor, aber an diesem Verfahren kann man erkennen, dass die Gerichte auch zu höheren Geld- bzw. Freiheitsstrafen greifen. Für den Hundehalter bedeutet dieses eine sog. Vorstrafe, welche im Führungszeugnis eingetragen wird. Hier spielt neben dem Grad des Verschuldens immer auch die Verletzungsfolgen eine enorm wichtige Rolle. Je schwerer die Verletzung, hier Biss in das Gesicht eines kleinen Kindes, desto höher wird das Gericht bei der Strafzumessung liegen. Eine Verteidigung ist in diesen Fällen in jedem Fall angezeigt, um noch schwerere Urteile zu verhindern.


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