Plötzlich ist der Biss da und keiner kennt den Grund

Nach einem Hundevorfall ist eine Strafanzeige schnell erstattet. Für den betroffenen Hundehalter beginnt damit häufig ein belastendes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. In meiner strafverteidigerischen Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass viele dieser Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden können – insbesondere dann, wenn frühzeitig und strukturiert durch einen Verteidiger Stellung genommen wird. Ein typischer Fall verdeutlicht, warum.

In dem Verfahren, in dem ich den beschuldigten Ehemann als Halter eines Schäferhundes verteidigt habe, war mein Mandant gemeinsam mit seiner Ehefrau unterwegs. Zur gleichen Zeit hielt sich der spätere Anzeigeerstatter mit seiner Ehefrau und seinem Goldendoodle in einem Waldgebiet in einer Stadt in NRW auf. Der Hund des Anzeigeerstatters war nicht angeleint, soll sich jedoch bei Fuß befunden haben. Nach der Anzeige sei plötzlich der Schäferhund meines Mandanten auf die Gruppe zugelaufen. Der Anzeigeerstatter habe daraufhin seinen eigenen Hund hochgehoben, um eine Auseinandersetzung zu vermeiden. Der Schäferhund sei zunächst auf die Ehefrau des Anzeigeerstatters zugelaufen, sodann umgekehrt und habe den Goldendoodle mehrfach gebissen. Im weiteren Verlauf sei der Hund auch gegen die Hüfte des Anzeigeerstatters gesprungen. Dieser gab an, Schmerzen verspürt zu haben, ohne zu stürzen. Seine Kleidung habe einen kleinen Riss aufgewiesen. Konkrete Verletzungen bei seinem Hund habe er zunächst nicht festgestellt; eine tierärztliche Kontrolle sei lediglich vorsorglich erfolgt.

Kurz darauf befanden sich mein Mandant und seine Ehefrau in unmittelbarer Nähe des Geschehens. Zwischen den Beteiligten entwickelte sich ein Wortgefecht. Der Anzeigeerstatter hatte seinen Hund inzwischen aus der Gefahrenzone zu seiner Ehefrau geschickt und hielt den Schäferhund am Geschirr fest, wobei er diesen zu Boden drückte. Zudem brachte er einen mehrere Monate zurückliegenden Vorfall ins Spiel, bei dem es bereits zu einer Auseinandersetzung zwischen denselben Hunden gekommen sein soll.

Eine unbeteiligte Zeugin, die den Vorfall aus der Entfernung beobachtet hatte, schilderte später, dass beide Hunde nicht angeleint gewesen seien und sie erst durch lautes Geschrei auf die Situation aufmerksam geworden sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens fiel auf, dass der Anzeigeerstatter ein deutlich gesteigertes Interesse an der strafrechtlichen Belastung meines Mandanten zeigte und frühere Ereignisse in einer Weise einfließen ließ, die über das konkrete Geschehen hinausging. Eine solche überschießende Belastungstendenz ist in Hundebissverfahren keine Seltenheit und wird bei der strafrechtlichen Bewertung von Ermittlungsbehörden regelmäßig berücksichtigt.

Strafrechtlich war der Sachverhalt deutlich weniger eindeutig, als es die Anzeige zunächst nahelegte.. Eine sichere Kausalität zwischen dem Verhalten des Hundes meines Mandanten und den behaupteten Beschwerden ließ sich nicht belegen. Hinzu kam, dass nach der Aussage der unabhängigen Zeugin beide Hunde nicht angeleint waren, sodass eine einseitige Pflichtverletzung ausschied. Auch das menschliche Eingreifen – insbesondere das Hochheben eines Hundes und das körperliche Festhalten des anderen Tieres – stellte einen Eskalationsfaktor dar, der nicht ohne Weiteres meinem Mandanten zugerechnet werden konnte.

Vor diesem Hintergrund habe ich für meinen Mandanten eine Verteidigererklärung abgegeben, in der die tatsächlichen Widersprüche der Anzeige herausgearbeitet, die fehlenden Tatbestandsmerkmale einer fahrlässigen Körperverletzung aufgezeigt und die Aussagekraft der Zeugenaussagen rechtlich eingeordnet wurden. Ziel war keine Rechtfertigung im emotionalen Sinne, sondern eine nüchterne juristische Bewertung eines Geschehens, das sich im Grenzbereich alltäglicher Risiken bewegte.

Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt, da ein hinreichender Tatverdacht nicht bestand. Der Fall zeigt exemplarisch, dass nicht jeder Hundevorfall strafbar ist und dass eine Strafanzeige keineswegs automatisch zu einer Anklage führt. Wer nach einem Hundeangriff als Beschuldigter geführt wird, sollte weder vorschnell Angaben machen noch versuchen, das Geschehen emotional zu erklären. Eine frühzeitige, sachlich fundierte Verteidigererklärung kann entscheidend dazu beitragen, ein Strafverfahren ohne Hauptverhandlung und ohne weitere Belastungen zu beenden.

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