Fallberichte

Entdecken Sie unsere Sammlung von eigenen Fallberichten

Hier finden Sie ausgewählte Fälle zur Verteidigung bei fahrlässiger Körperverletzung durch Hundebisse.

Fallbeispiel Eins

Wenn Hunde streiten… und die Justiz hinschaut

Manchmal beginnt ein Strafverfahren nicht mit einem Verbrechen – sondern mit einem Spaziergang. So auch in einem Fall, in dem unser Mandant plötzlich Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde.

Was war passiert?

An einem sonnigen Frühlingstag kam es zu einer Begegnung zweier Hunde auf offener Straße. Ein Hund – nennen wir ihn „Tom“ – nutzte einen Moment der Unachtsamkeit, um sich aus seinem Halsband zu befreien und auf einen anderen Hund zuzulaufen. Die Tiere gerieten aneinander – ein typisches Hundeverhalten, das für viele Halter zwar unangenehm, aber nicht ungewöhnlich ist.

Die andere Hundehalterin entschied sich in der Hitze des Gefechts dazu, sich zwischen die Tiere zu stellen – eine Entscheidung, von der jeder Hundetrainer dringend abraten würde. Tatsächlich kam es zu einem kurzen Biss in die Kniekehle. Wer allerdings gebissen hat, blieb unklar. Erst zu Hause bemerkte die Hundehalterin den Schmerz und stellte später einen Strafantrag.

Die Ermittlungen ergaben: Niemand hatte den Biss beobachtet, und auch die Hundehalterin selbst bemerkte ihn nicht unmittelbar am Ort des Geschehens. Zudem ließ sich nicht sicher klären, ob tatsächlich unser „Tom“ verantwortlich war – immerhin war die Halterin dem eigenen Hund zugewandt, als die Verletzung entstand.

Auch die tierärztliche Einschätzung sprach für „Tom“: ruhig, ausgeglichen, keine Auffälligkeiten – ein freundlicher Begleiter, der bis zu diesem Tag nie negativ aufgefallen war.

Am Ende stand fest: Ein Missverständnis, unglückliche Umstände, aber kein strafbares Verhalten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren folgerichtig nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Nicht jede harmlose Alltagssituation gehört vor ein Strafgericht – und nicht jeder Hundebiss ist automatisch eine Straftat. Entscheidend ist eine nüchterne juristische Bewertung der Fakten – und genau dafür sind wir da.

Fallbeispiel Zwei

Wenn der Hund durch die Hecke geht: Missverständnisse im Gartenzaun-Konflikt

Manchmal ist es nur ein Moment der Unachtsamkeit – und plötzlich steht man im Mittelpunkt eines Strafverfahrens. So geschah es auch in diesem Fall, in dem unserer Mandantin fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wurde, weil ihr Hund das Grundstück verließ und es zu einer Auseinandersetzung mit einem anderen Hundehalter kam.

Was war passiert?

An einem Sommerabend im Juli wollte der Hund unserer Mandantin, nennen wir ihn „Tom“, nach draußen in den Garten. Der Garten ist eingefriedet und durch Sträucher sowie einen Zaun begrenzt. Doch an diesem Tag fand der Hund eine neue Lücke: Durch zwei Büsche am unteren Ende des Grundstücks drückte er sich hindurch – zum ersten Mal überhaupt. Was dann folgte, war ein Aufeinandertreffen mit dem Nachbarshund.

Wie später berichtet wurde, kam es zu einem kurzen Gerangel zwischen den Tieren. Der andere Hundehalter stellte sich schützend vor seinen Hund, nahm ihn schließlich auf den Arm und versuchte, „Nero“ mit Gesten und Geräuschen zu vertreiben. Diese Bewegungen könnten, so der Verdacht, dazu geführt haben, dass der Hund sich bedroht fühlte – und es kam zu einem Biss. Eine leichte Verletzung war die Folge.

Doch was zunächst nach einem klaren Vorfall aussah, entpuppte sich bei genauerer Betrachtung als komplexer und durch viele Missverständnisse geprägt:

Der Hund unserer Mandantin stand laut Aussagen des Geschädigten zunächst ruhig da und reagierte erst auf die Gesten – ein Hinweis auf eine defensive Reaktion, nicht auf eine aggressive Attacke.

Das Verhalten, einen Hund hochzuheben oder mit Bewegungen zu vertreiben, gilt in Hundekreisen als klassische Eskalationsfalle – gut gemeint, aber oft kontraproduktiv.

Auch die Reaktion unserer Mandantin wurde falsch eingeschätzt: Sie kümmerte sich sehr wohl um den verletzten Nachbarn, bot u. a. an, ihn selbst ins Krankenhaus zu fahren – was abgelehnt wurde. Hilfe wurde versprochen und auch tatsächlich angeboten.

Hinzu kam eine gewisse Vorgeschichte der Parteien, wie dieses gelegentlich der Fall ist.

Die Staatsanwaltschaft stellte am Ende das Verfahren zu Recht nach § 170 Abs. 2 StPO ein: Keine strafbare Handlung, keine Fahrlässigkeit, aber eine erfolgreiche Hilfe durch mich.

Fallbeispiel Drei

Wenn der Hund nur „Hallo“ sagt – und trotzdem ein Strafverfahren folgt

Ein sprichwörtlich offener Haustürmoment führte in diesem Fall zu einem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung – und am Ende zu einer Einstellung gegen geringe Auflage. Dabei war der tatsächliche Geschehensablauf aus unserer Sicht deutlich weniger dramatisch, als es zunächst den Anschein hatte.

Was war passiert?

Am Tag des Vorfalls befand sich unsere Mandantin beruflich außer Haus. In ihrer Abwesenheit öffnete ihre 13-jährige Stieftochter die Haustür – und ließ sie versehentlich offen stehen. Der junge Familienhund, ein Alabai-Mischling (Zentralasiatischer Owtscharka), nutzte die Gelegenheit und trat kurzzeitig aus dem Haus.

Genau in diesem Moment traf eine Paketbotin ein. Der Hund lief ihr entgegen – woraufhin die Botin offenbar erschrak, laut schrie und die Arme hochriss. Der Hund sprang sie daraufhin an, wodurch es zu leichten Verletzungen kam. Wichtig dabei: Es kam zu keinem Biss. Auch aus Sicht der anwesenden Kinder – der Tochter und des Sohnes unserer Mandantin – verhielt sich der Hund nicht aggressiv, sondern reagierte eher auf den Schreckmoment.

Beide Kinder holten den Hund sofort zurück ins Haus, kümmerten sich um die Botin und standen auch den später eintreffenden Polizeibeamten ruhig und hilfsbereit zur Seite. Der Hund wurde der Polizei angeleint vorgestellt – ohne Auffälligkeiten.

Die rechtliche Einordnung? Schwierig.

Unsere Mandantin hatte klare Anweisungen zur Hundehaltung gegeben. Sie war zum Tatzeitpunkt nicht vor Ort, hatte die Situation nicht zu verantworten und ist nachweislich ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Der Hund ist gemeldet, geimpft, versichert und befindet sich noch in der Ausbildung – mit 14 Monaten also im jugendlichen Lernstadium.

Trotz all dieser Umstände wurde das Verfahren nicht vollständig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sondern nur gegen eine geringe Auflage beendet.

Die Entscheidung: juristisch nicht überzeugend, aber aus praktischen Gründen nachvollziehbar – denn unsere Mandantin wollte keine belastende Hauptverhandlung riskieren und akzeptierte die Einstellung zur Vermeidung weiterer Belastungen.

Manchmal genügt schon ein harmloses Hundeverhalten – gepaart mit menschlichem Schreck – und schon landet man im Fokus der Justiz. Auch wenn in diesem Fall die Vorwürfe nicht tragfähig waren, zeigt sich erneut: Ein kühler Kopf, eine klare Darstellung des Sachverhalts und rechtlicher Beistand können helfen, aus einer Mücke keinen Elefanten – oder aus einem freundlichen Hund keinen „Beißer“ – zu machen.

Manchmal genügt schon ein harmloses Hundeverhalten – gepaart mit menschlichem Schreck – und schon landet man im Fokus der Justiz. Auch wenn in diesem Fall die Vorwürfe nicht tragfähig waren, zeigt sich erneut: Ein kühler Kopf, eine klare Darstellung des Sachverhalts und rechtlicher Beistand können helfen, aus einer Mücke keinen Elefanten – oder aus einem freundlichen Hund keinen „Beißer“ – zu machen.

Fallbeispiel Vier

Wenn der Hund erschrickt – und das Verfahren eingestellt wird

Gegen unsere Mandantin wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung geführt – Hintergrund war ein Vorfall mit ihrem angeleinten Hund in einem öffentlich zugänglichen Tierpark.

Was war passiert?

Im Dezember 2024 betrat unsere Mandantin gemeinsam mit ihrem Schäferhund-Collie-Mischling ein weitläufiges Tierparkgelände. Ihr Hund war wie immer ordnungsgemäß angeleint und doppelt gesichert, der Bereich rund um den Kiosk menschenleer – perfekte Bedingungen für einen kurzen Aufenthalt.

Während sie vor dem Kiosk wartete, näherte sich eine weitere Besucherin, um eine Bestellung abzuholen. Unsere Mandantin trat daraufhin bewusst zwei Meter zurück und kontrollierte die Umgebung: keine anderen Hunde, keine unmittelbaren Passanten – die Situation war ruhig und übersichtlich.

Doch dann: Ein Kind rannte plötzlich und unerwartet in hohem Tempo von hinten an ihr und dem Hund vorbei. Erschrocken reagierte der Hund reflexartig mit einem Abwehrschnappen. Dabei erlitt das Kind eine leichte Hautabschürfung und ein Hämatom am Arm – dokumentiert in der Ermittlungsakte. Unschöne und sicherlich schmerzhafte Verletzungen.


Das zuständige Veterinäramt bestätigte, dass der Hund meiner Mandantin niemals auffällig war. Meine Mandantin hatte ihren Hund ordnungsgemäß gesichert und sich im Vorfeld vorausschauend verhalten. Die unerwartete Annäherung war für sie nicht vorhersehbar – ein Ausweichen oder präventives Eingreifen war ihr in diesem Moment nicht mehr möglich.

Ich habe für die Mandantin eine umfangreiche Sachverhaltsschilderung und juristische Ausführungen zur Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft gereicht.
Es bestand keine Sorgfaltspflichtverletzung. Die Mandantin hatte alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Risiken zu vermeiden. Dass die Begleitperson des Kindes es unterließ, dieses rechtzeitig zu warnen oder auf Abstand hinzuweisen, obwohl bekannt war, dass das Kind Angst vor Hunden hat, verschärfte die Situation zusätzlich.

Nach Abgabe einer ausführlichen Verteidigererklärung wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt – mangels hinreichenden Tatverdachts.
Unsere Mandantin bedauert den Vorfall zutiefst, wie sehr viele meiner Mandanten. Aber unter den gegebenen Umständen traf sie kein strafrechtlicher Vorwurf. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bestätigt: Sorgfaltspflicht gewahrt – Verfahren beendet.

Fallbeispiel Fünf

Hundebiss im Dunkeln – Verfahren nach § 153 StPO eingestellt

Wenn ein Frauchen das Spielen unterbinden will

Stellen wir uns einen typischen Abendspaziergang im Norden Deutschlands vor: ein dunkler Feldweg, ein kleiner Westie, der nichtsahnend schnüffelt, und irgendwo dahinten ein Hund mit leuchtendem Halsband. Und dann – so jedenfalls die spätere Schilderung der Zeugin – ein Drama, das fast nach einer Netflix-Doku klingt: Hund rennt los, Zeugin hebt ihren Hund hoch, dreht sich weg, fällt hin, tritt, wird gebissen. Und all das im tiefsten Dunkel, ohne Zeugen.

Erst drei Stunden später tauchte die Zeugin auf der Polizeiwache auf und erzählte ihre Version des Vorfalls. Während das Verfahren lief, änderte und ergänzte sie ihre Aussagen mehrfach – mal per E-Mail, mal mit neuen Details, mal mit dem Hinweis auf angebliche Vorfälle aus der Vergangenheit, die vorher nie erwähnt worden waren. Ein ärztliches Attest enthielt sogar handschriftliche Korrekturen, bei denen niemand wusste, wer sie geschrieben hatte. Kurz gesagt: Die Ermittlungsakte las sich phasenweise wie ein Krimi, bei dem der Plot ständig umgeschrieben wird.

Auf der anderen Seite stand der Hund des Beschuldigten – „Polly“ –, der wenige Monate zuvor einen Wesenstest mit Bestnoten bestanden hatte. Freundlich, verspielt, gutmütig. Kein Kampfhund-Drama, sondern eher Kategorie „Ich-hol-den-Ball-egal-was-passiert“. Fachlich ist klar: Wenn jemand seinen eigenen Hund hochreißt und sich hektisch wegdreht, weckt das bei vielen Hunden Jagd- und Spielinstinkte. Das Verhalten ist menschlich, aber aus Hundesicht der perfekte Trigger. Polly reagierte in diesem Moment hundetypisch und keineswegs aggressiv. Der Beschuldigte griff sofort ein, und die Verletzung blieb – glücklicherweise – leicht. Welcher der Hunde die Verletzung herbeiführte, konnte nicht festgestellt werden.

Trotzdem fand sich in der Ermittlungsakte einiges, das Stirnrunzeln verursachte: Bewertungen ohne objektive Grundlage, eine angekündigte richterliche Anordnung, die es nie gab, und die Tendenz, einseitige Angaben der Zeugin als Tatsachen zu behandeln. Das Gesamtbild war eher verwirrend als belastbar.

Am Ende blieb festzuhalten: Kein Zeuge, keine objektive Bestätigung, ein Hund mit bestandenem Wesenstest, ein verletzendes, aber nachvollziehbares Fehlverhalten der Zeugin – und keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten verletzt hatte. Die Staatsanwaltschaft sah es genauso und stellte das Verfahren nach § 153 StPO ein. Geringes Verschulden, kein öffentliches Interesse, Fall erledigt.

Die Schadensregulierung über die Hundehaftpflicht wurde aufgenommen – denn auch wenn der Vorfall rechtlich glimpflich verlief, bleibt ein Hundebiss immer ärgerlich. Leider ist diese Fallgestaltung an der Tagesordnung und wird häufig für ein unschönes Ermittlungsverfahren gegen den Hundeführer genutzt. In diesen Fällen lohnt sich das genaue Hinschauen.

Fallbeispiel sechs

Hundebiss durch Mischling ohne Vorwarnung: Warum das Strafverfahren am Ende eingestellt wurde

Ein Bauarbeiter war gerade dabei, seinen Arbeitstag zu beenden und auf direktem Weg zu seinem Auto unterwegs. Der Feierabend war in Sicht, die Gedanken vermutlich schon beim Essen – doch dann hörte er hinter sich das leise Trippeln eines Hundes. Noch nichts Dramatisches, dachte er sich, schließlich laufen auf Baustellen und in Wohngebieten ständig Hunde herum. Am Auto angekommen, kam es jedoch zum unerwarteten Wendepunkt des Tages: Der angeleinte Hund nutzte offenbar einen Moment lockerer Leinenführung, stürmte vor und biss dem Mann unvermittelt in die rechte Wade.

Der Geschädigte betonte später, dass er weder nach dem Hund getreten noch ihn sonst irgendwie provoziert habe. Schmerzhaft war es trotzdem – und so suchte er aus eigenem Antrieb einen Arzt auf, um die Verletzung behandeln und dokumentieren zu lassen.

Der Hundehalter zeigte sich im Ermittlungsverfahren kooperativ und schilderte die Situation aus seiner Sicht: Er sei mit seinem angeleinten Vierbeiner unterwegs gewesen, habe jedoch nicht darauf geachtet, die Leine ausreichend kurz zu halten. Als der Hund den vorbeigehenden Bauarbeiter bemerkte, sei er plötzlich nach vorne gezogen und habe zugebissen. Für den Halter war das Ganze besonders überraschend, weil der Hund bisher nie auffällig geworden war und noch nie jemanden gebissen hatte.

Die Staatsanwaltschaft bewertete den Vorfall zunächst streng und stellte einen Strafbefehlsantrag über eine deutlich zu hohe Geldstrafe – eine Entscheidung, wie sie bei Hundebissfällen zwar vorkommt, aber angesichts des konkreten Geschehens oft überzogen wirkt. In meinem anwaltlichen Schriftsatz wies ich auf den klaren Unfallcharakter hin und darauf, dass der Hund vorher nie aggressiv aufgefallen war. Nach dieser Einordnung und der Darstellung des tatsächlichen Risikos nahm die Staatsanwaltschaft Abstand von der ursprünglichen Bewertung und das nunmehr zuständige Gericht stellte das Verfahren – wie beantragt ohne Auflage – vollständig ein.

Damit blieb der Beschuldigte ohne Strafe, ohne Eintrag im Führungszeugnis und vor allem mit der Erkenntnis zurück, dass auch ein kleiner Moment schnell strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Fallbeispiel Sieben

Ein kurzer Zwicker durch Zwergpudel – keine Strafe: Fall beendet, kein Tatverdacht

Manchmal produziert das Strafrecht Fälle, die auf den ersten Blick dramatisch klingen, auf den zweiten aber schlicht ein Missverständnis zwischen Mensch und Tier offenbaren. Manche davon sind mehr als kurios.

Was war passiert?

So geschehen im Sommer 2025 in der S-Bahn einer deutschen Großstadt. Dort führte mein Mandant den fünf Kilogramm schweren Zwergpudel seiner Schwester mit sich – einen Hund, der bisher nie auffällig geworden war und den Tag über friedlich und entspannt geblieben war. Die kleine Kopie von meiner Labradoodle-Hündin Cookie. Während der Zugfahrt ging ein Zugbegleiter mehrfach am Hund vorbei. Offensichtlich fühlte sich der kleine Vierbeiner dadurch irgendwann bedrängt, erhob sich und zwickte den Mann leicht ins Bein. Es handelte sich nicht um einen kräftigen Biss, sondern eher um ein reflexartiges Zwicken, das sich unmittelbar danach auch als solches darstellte: Die Hose des Mannes blieb unbeschädigt, sichtbar waren lediglich zwei kleine punktförmige Hautreaktionen. Mein Mandant entschuldigte sich sofort für den Vorfall und bot seine Unterstützung an.

Kurios wurde es erst mit Blick in die Ermittlungsakte. Dort tauchten nämlich zwei unterschiedliche Versionen darüber auf, welche Wade betroffen gewesen sein soll. Das vom Betroffenen eingereichte Lichtbild zeigt die rechte Wade mit zwei kleinen Punkten, während im Bericht des untersuchenden Durchgangsarztes von einer oberflächlichen Bisswunde an der linken Wade die Rede ist. Eine wirklich nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch findet sich in der Akte nicht. Hinzu kommt, dass der Betroffene den Dienst am Abend des Vorfalls normal fortsetzte und die später attestierte Arbeitsunfähigkeit angesichts der minimalen Verletzung schwer einzuordnen ist.

Für die strafrechtliche Bewertung entscheidend war jedoch etwas anderes: Der Hund war ordnungsgemäß angeleint, zeigte zuvor nie vergleichbares Verhalten und befand sich in einer für ihn stressigen Situation. Ein solches plötzliches Zwicken war für meinen Mandanten nicht vorhersehbar und damit auch nicht vermeidbar. Selbst bei größtmöglicher Sorgfalt kann niemand garantieren, dass ein kleiner Hund nicht auf eine als bedrohlich empfundene Bewegung reflexhaft reagiert. Eine fahrlässige Pflichtverletzung war daher nicht ersichtlich. Die Hundehaftpflichtversicherung wurde unmittelbar informiert, und mein Mandant ist zuvor nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.

All dies führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren – wie von mir beantragt – wegen eines fehlenden Tatverdachts einstellte. Der Vorfall bleibt damit das, was er realistisch betrachtet war: ein bedauerliches, aber geringfügiges Missverständnis zwischen einem kleinen Hund und einem Menschen in einer engen Zugumgebung, das weder strafrechtliche Konsequenzen noch eine gerichtliche Auseinandersetzung rechtfertigt.

Fallbeispiel Sieben

Ein kurzer Zwicker durch Zwergpudel – keine Strafe: Fall beendet, kein Tatverdacht

Manchmal produziert das Strafrecht Fälle, die auf den ersten Blick dramatisch klingen, auf den zweiten aber schlicht ein Missverständnis zwischen Mensch und Tier offenbaren. Manche davon sind mehr als kurios.

Was war passiert?

So geschehen im Sommer 2025 in der S-Bahn einer deutschen Großstadt. Dort führte mein Mandant den fünf Kilogramm schweren Zwergpudel seiner Schwester mit sich – einen Hund, der bisher nie auffällig geworden war und den Tag über friedlich und entspannt geblieben war. Die kleine Kopie von meiner Labradoodle-Hündin Cookie. Während der Zugfahrt ging ein Zugbegleiter mehrfach am Hund vorbei. Offensichtlich fühlte sich der kleine Vierbeiner dadurch irgendwann bedrängt, erhob sich und zwickte den Mann leicht ins Bein. Es handelte sich nicht um einen kräftigen Biss, sondern eher um ein reflexartiges Zwicken, das sich unmittelbar danach auch als solches darstellte: Die Hose des Mannes blieb unbeschädigt, sichtbar waren lediglich zwei kleine punktförmige Hautreaktionen. Mein Mandant entschuldigte sich sofort für den Vorfall und bot seine Unterstützung an.

Kurios wurde es erst mit Blick in die Ermittlungsakte. Dort tauchten nämlich zwei unterschiedliche Versionen darüber auf, welche Wade betroffen gewesen sein soll. Das vom Betroffenen eingereichte Lichtbild zeigt die rechte Wade mit zwei kleinen Punkten, während im Bericht des untersuchenden Durchgangsarztes von einer oberflächlichen Bisswunde an der linken Wade die Rede ist. Eine wirklich nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch findet sich in der Akte nicht. Hinzu kommt, dass der Betroffene den Dienst am Abend des Vorfalls normal fortsetzte und die später attestierte Arbeitsunfähigkeit angesichts der minimalen Verletzung schwer einzuordnen ist.

Für die strafrechtliche Bewertung entscheidend war jedoch etwas anderes: Der Hund war ordnungsgemäß angeleint, zeigte zuvor nie vergleichbares Verhalten und befand sich in einer für ihn stressigen Situation. Ein solches plötzliches Zwicken war für meinen Mandanten nicht vorhersehbar und damit auch nicht vermeidbar. Selbst bei größtmöglicher Sorgfalt kann niemand garantieren, dass ein kleiner Hund nicht auf eine als bedrohlich empfundene Bewegung reflexhaft reagiert. Eine fahrlässige Pflichtverletzung war daher nicht ersichtlich. Die Hundehaftpflichtversicherung wurde unmittelbar informiert, und mein Mandant ist zuvor nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.

All dies führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren – wie von mir beantragt – wegen eines fehlenden Tatverdachts einstellte. Der Vorfall bleibt damit das, was er realistisch betrachtet war: ein bedauerliches, aber geringfügiges Missverständnis zwischen einem kleinen Hund und einem Menschen in einer engen Zugumgebung, das weder strafrechtliche Konsequenzen noch eine gerichtliche Auseinandersetzung rechtfertigt.

Sollten auch Sie dem Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung oder sogar einer fahrlässigen Tötung ausgesetzt sein, so melden Sie sich bei mir:

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