Sorgfaltspflicht an unübersichtlicher Ecke

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Revision einer Hundehalterin als unbegründet verworfen und damit die vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Darmstadt bestätigt. Die Frau wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verwarnt; eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro wurde vorbehalten. Hierbei handelt es sich um die geringste Form der Geldstrafe, da diese, wie eine Bewährung ausgesetzt wird, und nur im Falle der Wiederholung zur Zahlung ansteht.

Freilaufende Boxerhunde greifen angeleinten Hund an – Halterin haftet

Die Angeklagte hatte zwei nicht angeleinte Boxerhunde in einem Waldstück ausgeführt, obwohl sie wusste, dass dort häufig andere Hunde – teils angeleint – unterwegs sind. An einer unübersichtlichen Wegekreuzung kam es zur Konfrontation mit dem angeleinten Hund einer Spaziergängerin. In der Folge entwickelte sich eine Beißerei, bei der die Geschädigte beim Versuch, die Tiere zu trennen, von einem der Boxerhunde gebissen wurde. Gerader das Trennen der Hund führt häufig zu Verletzungen und ist vielfach Streitthema.

Gerichte sehen Sorgfaltspflichtverletzung

Die Gerichte werteten das Verhalten der Angeklagten als Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten als Hundehalterin. Insbesondere hätte sie ihre Hunde beim Herantreten an die unübersichtliche Kreuzung zu sich rufen und unter Kontrolle halten müssen. Dass eine Hundebegegnung in solcher Situation zu aggressivem Verhalten führen kann und damit auch Menschen gefährdet werden, sei für sie vorhersehbar gewesen. Dieses haben nunmehr das Amtsgericht, das Landgericht und mit der Entscheidung auch das Oberlandesgericht so gesehen.

Keine Leinenpflicht – aber Kontrollpflicht

Zwar bestand im Waldstück kein genereller Leinenzwang, dennoch betonten die Gerichte, dass Hunde nur dann frei laufen dürfen, wenn der Halter jederzeit zuverlässig auf ihr Verhalten einwirken kann. Dies sei hier nicht gegeben gewesen, da sich die Hunde bereits außer Sichtweite befanden.

Revision ohne Erfolg

Die Revision hatte keinen Erfolg. Auch ohne belastbare Feststellungen zum Wesen eines der Hunde sah das Gericht eine eindeutige Verletzung der Aufsichtspflicht als gegeben an. Der Rechtsfolgenausspruch wurde ebenfalls bestätigt.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.04.2011, Az. 2 Ss 362/10

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