Strafbarkeit der Einfuhr gefährlicher Hunde
Hier erhalten Sie einen klaren Überblick über die rechtliche Lage, die Risiken bei der Einfuhr gefährlicher Hunde und warum eine fundierte Beratung im Falle des Vorwurfs enorm wichtig ist.
Ich biete präzise Informationen, persönliche Beratung und kompetente Unterstützung in allen Fragen zur Strafbarkeit gefährlicher Hunde.
Strafbarkeit der Einfuhr gefährlicher Hunde – § 5 HundVerbrEinfG
Dieser Abschnitt erläutert die rechtlichen Herausforderungen bei der Einfuhr gefährlicher Hunde und wie ich Sie bei dem Vorwurf unterstützen kann.

Wer in Deutschland einen Hund einführen möchte, muss nicht nur die üblichen Einreise- und Impfbestimmungen beachten.
Für bestimmte als gefährlich eingestufte Hunderassen gilt seit Jahren ein besonders strenges Einfuhrverbot – geregelt im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG).
Ein Verstoß hiergegen ist kein Bagatelldelikt, sondern eine Straftat, die schnell zu Ermittlungen und sogar einer Hauptverhandlung führen kann. Am Ende kann bei einer ungeschickten Verteidigung eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe drohen und, was möglicherweise noch schlimmer ist, die Einziehung des Hundes.
Welche Hunde sind betroffen?
Das Gesetz nennt in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG konkret vier Rassen, für die ein Einfuhr- und Verbringungsverbot gilt:
• Pitbull Terrier
• American Staffordshire Terrier
• Staffordshire Bullterrier
• Bullterrier
Ebenfalls erfasst sind Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
Das bedeutet: Selbst wenn der Hund äußerlich nicht eindeutig einer Rasse zugeordnet werden kann, kann ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kommen, dass er unter das Verbot fällt.
Ausnahmen vom Verbot
Es gibt enge Ausnahmen, z. B.:
• Hunde, die aus dem Ausland vorübergehend für einen Auslandsaufenthalt ihres Halters nach Deutschland gebracht werden.
• Hunde, die als Diensthunde bei Polizei, Zoll oder Bundeswehr eingesetzt werden.
• Hunde, die aus wissenschaftlichen Gründen eingeführt werden.
In der Praxis scheitern viele Halter daran, die Voraussetzungen für eine Ausnahme nachzuweisen. Schon kleine Fehler bei der Dokumentation (z. B. fehlende Bescheinigung, nicht anerkannte Genehmigung) führen dazu, dass die Behörden von einer illegalen Einfuhr ausgehen. In der Regel werden diese strengen Regeln nicht von privaten Hundehaltern zu erfüllen sein.
Die Strafvorschrift des § 5 HundVerbrEinfG
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Einfuhrverbot verstößt, macht sich strafbar.
Die Vorschrift sieht bei einem vorsätzlichen Verstoß vor:
• Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Damit reicht schon das gezielte Anreisen mit einem verbotenen Hund an die Grenze aus, wenn die Einfuhr entdeckt wird.
Häufig kommt es zu einer Sicherstellung und späteren Einziehung des Hundes, was für viele Halter besonders belastend ist.
Auch die fahrlässige Einfuhr steht unter Strafandrohung. Dieses liegt vor, wenn ich versehentlich ein solcher Hund eingeführt wird, man es aber hätte besser wissen müssen. Man verschließt bewusst die Augen in der Hoffnung, es werde schon gut gehen. Das Gesetz sieht für diese Fälle eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Nicht die höchste Strafandrohung, aber auch die Fahrlässigkeit kann zu einer Vorstrafe führen.
Typische Beispiele:
• Urlaub in Süd- oder Osteuropa: Jemand kauft spontan einen Welpen und fährt damit nach Deutschland – ohne zu wissen, dass es sich um eine verbotene Kreuzung handelt. Dieses gilt auch für die Rettung von Hunden aus dem dortigen Tierschutz.
• „Listenhund“ aus dem Tierschutz: Gut gemeint, aber schlecht informiert – auch eine Rettungsaktion kann zur Strafanzeige führen.
• Grenzregionen: Ein Hund pendelt mit dem Halter regelmäßig zwischen Deutschland und dem Nachbarland, ohne die nötige Ausnahmegenehmigung.
Verteidigungsansätze
Als Strafverteidiger mit 20 Jahren Erfahrung im Bereich Tierstrafrecht weiß ich:
Die Feststellung, ob es sich tatsächlich um eine der verbotenen Rassen oder Kreuzungen handelt, ist oft nicht eindeutig oder auch schwierig darzustellen.
Hier sind Gutachten entscheidend – und nicht selten angreifbar, etwa weil:
• die Rassezuordnung nur auf äußerlichen Merkmalen beruht
• Mischlingsanteile nicht korrekt ermittelt wurden
• das Gutachten methodische Mängel aufweist
Zudem muss geprüft werden, ob tatsächlich deutsches Strafrecht gilt oder ob eine Ausnahme greift.
HundVerbrEinfG gilt für alle 16 Bundesländer einheitlich. Es regelt ausdrücklich die Einfuhr aus dem Ausland sowie das Verbringen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland. Die einzelnen Bundesländer dürfen zwar eigene, teils noch strengere Landeshundegesetze erlassen (z. B. Haltungsverbote oder zusätzliche Auflagen für weitere Rassen), aber am bundesweiten Einfuhrverbot aus dem HundVerbrEinfG können sie nichts ändern.
Praktisch heißt das:
• Wer mit einem in § 2 genannten Hund über jede beliebige deutsche Grenze einreist, macht sich strafbar, wenn keine gesetzliche Ausnahme greift.
• Auch wenn ein Hund in einem Bundesland erlaubt wäre, darf er trotzdem nicht aus dem Ausland eingeführt werden, wenn er unter das Bundesverbot fällt.
Schon der Versuch kann zu einer empfindlichen Strafe und zum Verlust des Hundes führen. Wer an der Grenze kontrolliert wird, steht oft von einer Minute auf die andere im Fokus eines Strafverfahrens.
Frühzeitige anwaltliche Beratung kann hier den Unterschied machen – sowohl bei der Verteidigung im Strafverfahren als auch bei der Sicherung des Hundes.
Rechtliche Fragen zu gefährlichen Hunden
Hier beantworte ich wichtige Fragen zur Einfuhr und Strafbarkeit gefährlicher Hunde, damit Sie schnell Klarheit erhalten.
Wann ist die Einfuhr gefährlicher Hunde strafbar?
Die Einfuhr ist strafbar, wenn Sie einen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier oder eine Kreuzung dieser Rassen in das Bundesgebiet verbringen.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Bei Verstößen können Geldstrafen oder sogar bis zu zwei Freiheitsstrafen verhängt werden. Der Versuch ist bereits strafbar.. Zudem ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.
Wie kann ich mich rechtlich beraten lassen wenn ein Verfahren gegen mich läuft?
Nutzen Sie unser Kontaktformular für eine individuelle und kompetente Beratung.
Gibt es Ausnahmen bei der Einfuhr gefährlicher Hunde?
Ausnahmen können gelten, wenn behördliche Genehmigungen vorliegen oder es sich um einen Diensthund handelt. Die Ausnahmen sind klar gesetzlich geregelt und sehr eng gefasst.
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