Das Landgericht Hamburg verurteilte zwei Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung, nachdem ihre beiden gefährlichen Hunde ein sechsjähriges Kind auf einem Schulhof tödlich verletzt hatten. Der Bundesgerichtshof wies sowohl die Revision des Hauptangeklagten als auch die der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurück.

Tödliche Attacke auf Schulkind

Die beiden Hunde – Mischlinge aus Bullterrier, Pitbull und American Staffordshire Terrier – waren bereits mehrfach durch aggressives Verhalten auffällig geworden. Trotz behördlicher Auflagen, darunter Leinen- und Maulkorbpflicht, wurden die Tiere nicht ausreichend gesichert. Am Tattag ließen die Angeklagten die Hunde im Innenhof eines Hauses nahe einer Schule von der Leine. Beide Hunde sprangen über eine Mauer auf den angrenzenden Schulhof und griffen dort ein Kind in der Pause an. Der Junge erlitt tödliche Bissverletzungen.

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung

Das Landgericht sah in der Vernachlässigung der behördlichen Auflagen und im fahrlässigen Umgang mit den als gefährlich bekannten Hunden eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gegen den Hauptangeklagten sowie eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr gegen die Mitangeklagte.

Kein bedingter Vorsatz

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erkannte das Gericht in den Handlungen der Angeklagten keinen bedingten Vorsatz, sondern bewusste Fahrlässigkeit. Die Angeklagten hätten trotz früherer Vorfälle darauf vertraut, dass es nicht zu einem Angriff auf Menschen kommen werde. Ihre Rettungsversuche sowie die Erschütterung über den Tod des Kindes sprächen gegen Gleichgültigkeit oder vorsätzliches Verhalten. Die Staatsanwaltschaft verfolgte mit der Revision die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und damit zu einer noch höherer Freiheitsstrafe. Diese Einschätzung teile der BGH jedoch nicht.

BGH bestätigt Schuldspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Einschätzung der ersten Instanz. Weder die Beweiswürdigung noch die Rechtsanwendung des Landgerichts ließen Rechtsfehler erkennen. Die „milden“ Strafen seien – trotz der tragischen Folgen – unter Berücksichtigung behördlicher Versäumnisse und der persönlichen Entwicklung der Angeklagten vertretbar.

BGH, Urteil vom 11.12.2001 – 5 StR 419/01

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