Das Landgericht Osnabrück hat die Verurteilung eines Hundehalters wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt. Der Mann war mit zwei nicht angeleinten Schäferhunden unterwegs, als einer der Hunde eine Frau attackierte und sie zu Fall brachte. Dabei erlitt die Frau eine Halswirbeldistorsion sowie eine Kopfprellung.

Hundeattacke im Wohngebiet – Frau stürzt und verletzt sich

Die Geschädigte war auf dem Heimweg und passierte das Grundstück des Angeklagten, als dieser mit seinen beiden Schäferhunden das Haus verließ. Beide Tiere waren nicht angeleint. Einer der Hunde lief auf die Frau zu und sprang in ihre Richtung. Beim Versuch, ihn mit ihrer Tasche abzuwehren, verlor sie das Gleichgewicht und stürzte. Der Hund ließ erst ab, als der Angeklagte eingreifen und ihn zurück ins Haus bringen konnte.

Erstinstanzlich Geldstrafe – Berufung erfolglos

Das Amtsgericht Bersenbrück verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 40 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Diese blieb jedoch ohne Erfolg.

Landgericht betont Sorgfaltspflichten von Hundehaltern

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt. Insbesondere hätte er den nicht zuverlässig gehorchenden Hund in einem Wohngebiet anleinen müssen. Die Kammer stellte klar, dass das Verhalten des Angeklagten ein vorhersehbares Risiko für Dritte geschaffen habe – gerade wenn ein größerer Hund unkontrolliert auf Personen zuläuft, können instinktive Abwehrreaktionen zu Stürzen und Verletzungen führen. Das Landgericht bestätigt damit die geringe Geldstrafe gegen den Hundehalter. Es ist bedauerlich, dass das Verfahren nicht mit einer Einstellung endete.

Lediglich die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde durch das Landgericht auf 25 Euro herabgesetzt, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zwischenzeitlich verschlechtert hatten.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.01.2021 – Az. 5 Ns 112/20